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Die eidgenössische Zivilprozessordnung PDF Print E-mail

 

Das Zivilprozessrecht hat die Aufgabe und den Zweck, subjektive Privatrechte in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen. In vielen europäischen und aussereuropäischen Ländern ist das Zivilprozessrecht in einem Reformprozess: Zahlreiche Staaten haben ihre Zivilprozessgesetze grundlegend oder in jedenfalls in wichtigen Bereichen geändert oder es bestehen entsprechende Intentionen. Bei diesen Revisionsarbeiten handelt es sich aber in der Regel nicht um die Schaffung von neuen Kodifikationen, sondern meistens um die Änderung von Gesetzen, die schon lange bestehen. Weiter sind Harmonisierung und Angleichung des Zivilprozessrechts auf europäischer Ebene oder für bestimmte Bereiche gar weltweit ein in Fachkreisen viel diskutiertes Thema. Von der Ausgangslage her ganz anders präsentiert sich die Situation in der Schweiz. Die schweizerische Rechtsordnung charakterisiert sich dadurch, dass es ein „schweizerisches“ Zivilprozessrecht als einheitliches Rechtsgebiet bislang nicht gibt. Vielmehr stellen wir ein komplexes Über- und Nebeneinander von zivilprozessualen Normen fest. Aufgrund der überkommenen verfassungsrechtrechtlichen Kompetenzverteilung ist das schweizerische Zivilprozessrecht ein Konglomerat von verschiedenen Normen des Bundesrechts und von 26 verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen.

 

Ergänzt wird das Ganze durch eine Vielzahl ungeschriebener Rechtssätze, die das Bundesgericht durch seine Rechtsprechung anerkannt und konkretisiert hat. Nun ist aber auch im kleinräumigen schweizerischen Mikrokosmos mit seiner in Europa singulären Situation von 26 verschiedenen kantonalen Gesetzen das Zivilprozessrecht in den letzten Jahren in Bewegung geraten. Nachdem seit 1848 das Zivilprozessrecht grundsätzlich eine Domäne der kantonalen Gesetzgeber war und Vereinheitlichungsvorhaben während rund 150 Jahren kein Erfolg beschieden war, ist durch die Annahme des Bundesbeschlusses über die Reform der Justiz in der Volksabstimmung von 2003 dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für das Zivilprozessrecht eingeräumt worden. Art. 122 BV sieht darüber hinaus auch eine Kompetenz des Bundes für die Gerichtsorganisation vor, ohne die entsprechende Zuständigkeit der Kantone völlig aufzuheben.

 

Die entsprechenden Schritte für die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts sind auch in der Schweiz in die Wege geleitet worden. Nach dem sich die Räte in den Jahren 2007 und 2008 mit dem bundesrätlichen Entwurf befassten und bis Ende 2008 die noch bestehenden Differenzen bereinigt wurden (Uneinigkeiten bestanden insbesondere beim mietrechtlichen Auweisungsverfahren und beim Novenrecht), nahm das Parlament in der Schlussabstimmung vom 19.12.2008 die Vorlage an. Nach 150 Jahren Diskussion ist die Schweizerische Zivilprozessordnung somit inhaltlich abgeschlossen. Die Referendumsfrist ist am 16. April 2009 unbenutzt abgelaufen. Voraussichtliches Inkrafttreten ist der 1. Januar 2011.

 
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